Kontakt Kundencenter AGB
+41 (0) 848 778 778
 
 
  Top-Server: Ausfallsichere Hardware. 99% Uptime garantiert.
 
  Top-Service: Kostenlos. Rund um die Uhr. An 365 Tagen im Jahr.
 
  Top-Preis: Ab 4.25. Erster Monat gratis. In 5 Minuten sind Sie online.
Webhosting Domains Virtuelle Server Exchange Hosting Partnerprogramm Über uns


Haftung des Domainverpächters gegenüber Dritten


30.10.2009
Im Bereich der durchaus häufig betriebenen Verpachtung von Domains stellt sich regelmäßig die Frage „ob" und „inwieweit" der Verpächter für Rechtsverletzungen auf der vom Pächter betriebenen Website z.B. auf Unterlassung haftet.
Zu dieser Frage hat nun der BGH in der hier besprochenen Entscheidung Stellung genommen.

Hintergrund:

Inhaber attraktiver Domains haben die Möglichkeit diese Domains zu verpachten. Die Domain bleibt weiterhin auf den Inhaber eingetragen, der Pächter kann die Domain aber frei nutzen und eine Website erstellen. Fraglich ist, inwieweit der Verpächter, der immer noch Inhaber der Domain ist, für Äußerungen haftet, die auf der unter seiner Domain vom Pächter betriebenen Website getätigt werden.


Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verpächter für solche Äußerungen auf der von dem Pächter betriebenen Website in Anspruch genommen werden kann.
In Betracht kommt hierbei eine Haftung sowohl als Täter als auch als Störer.


Eine Täterhaftung kommt regelmäßig nur in den Fällen in Betracht, in denen sich der Verpächter den Inhalt der Website zueigen macht oder diese als ihm zugehörig erscheint. Hierfür müsste die Seite wie eine solche des Verpächters wirken. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da dafür die bloße Bewerbung der weitergeleiteten Seite durch den Verpächter oder die Werbewirkung eines sich im Domainnamen befindlichen Markennamens des Verpächters noch nicht ausreichen.

Sehr viel häufiger kommen die Grundsätze der Störerhaftung in Betracht, welche den Kreis der Haftenden gegenüber der Täterhaftung weiter fasst.

Anknüpfungspunkt ist hier, dass durch die Verpachtung der Domain an einen Vertragspartner eine Gefahrenquelle geschaffen wird, für welche Prüf- und Sorgfaltspflichten bestehen.

Je nachdem wie hoch man den Maßstab für diese Sorgfalts- und Prüfpflichten anlegt, desto eher wird man eine Störereigenschaft bejahen können. Geht man hingegen davon aus, dass solche Prüfpflichten nur in geringem Umfang bestehen, so haftet der Verpächter nur unter sehr engen Voraussetzungen als Störer.

Entscheidung:

Mit dem Umfang dieser Prüfungspflicht hat sich nunmehr der BGH beschäftigt.

Er hat hierbei die Zumutbarkeit einer Echtzeitprüfungspflicht für den Verpächter verneint. Dem Domainverpächter ist es nicht zuzumuten, die Internetseite des Pächters ständig allgemein daraufhin zu untersuchen, ob darauf Äußerungen gemacht werden, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen.

Die Prüfungspflicht hängt insoweit auch mit dem Umfang des auf der Pächterwebsite veröffentlichten Contents, insbesondere im Bereich redaktioneller Beiträge ab.

Je umfangreicher dieser ausfällt desto weniger zumutbar ist eine allgemeine Überprüfung des Inhalts.

Als zumutbar hat der BGH es allerdings erachtet, die Seite des Pächters unverzüglich dann zu überprüfen, wenn er Kenntnis von einer konkreten persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung erlangt.

Nach Prüfung eines solchen Sachverhalts hat er dann unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu handeln, um Unterlassungsansprüchen zu entgehen.

Da die Seite allerdings nicht selbst vom Verpächter betrieben wird, hat er nur die Möglichkeit auf den Pächter einzuwirken, die Rechtsverletzung abzustellen.

Praxistipps:

Es sollten daher bereits in einem Pachtvertrag entsprechenden Klauseln eingefügt werden, um dem Domainverpächter entsprechende Handlungsmöglichkeiten sowie eventuellen Schadensersatz für den Fall zu ermöglichen, dass der Pächter der Aufforderung des Verpächters nicht nachkommt.

Zu denken wäre auch an eine schadensersatzlose Disconnection-Klausel, die es dem Domaininhaber und -Verpächter erlaubt, die Weiterleitung von der Domain auf die Website auszuschalten.

Derartige Klauseln sollten in einem Pachtvertrag enthalten sein, um in der Praxis den vom BGH als zumutbar angenommenen Prüfungs- und Handlungspflichten nachkommen zu können.

Fazit:

Der BGH hat für den Fall der Verpachtung einer Domain die Prüfungspflichten restriktiv ausgelegt, allerdings sollten, um diesen nachkommen zu können oder sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüche offenzuhalten, entsprechenden Klausel in den Pachtverträgen enthalten sein.
Quelle: anwalt.de


Weitere Artikel in der Kategorie Internet Allgemein


Strafverfolger befürworten Hochsicherheitszonen im Netz
Datenleck im Internet-Netzwerk größer als bekannt
Briten überlegen Internet-Sperren für Raubkopierer
Wie das Internet zur Welt kam
US-Behörde fürchtet Schweinegrippe im Internet
Tausende ungesicherte Geräte hängen am Internet
Der Zeitplan für neue Internet-Adresszonen wackelt
Nun wird die Bundesanwaltschaft aktiv
Stau im mobilen Internet?
Virenattacke auf das Aussendepartement
Internet-Kampagne von VW
Urheberrecht läuft globalem Internet zuwider
Kaspersky fordert Internetsperren
Karten für Olympia im Internet buchen
Firefox blockiert zwei Add-ons von Microsoft
PEN gegen Digitalisierung von Büchern bei Google
Goldgräberstimmung: 280 000 Euro für vier Buchstaben
U2 rocken das Internet
Ringen um Gratis-Web-Inhalte nimmt zu
Im Rausch der zwei Buchstaben
Die Pläne der neuen deutschen Regierung
Klickbetrüger nutzen verstärkt Botnets
Immer mehr Jugendliche leiden unter Mobbing per Internet und Handy
Ermittlungen wegen Mordaufrufen gegen Berlusconi im Internet
Neuer Stromlieferant über das Internet
Musikverlage kooperieren mit Internetkonzern Google
Lotterie um kurze Internet-Adressen startet
Ist Facebook das bessere Google?
321.de - Kurz-Domains lösen Riesenandrang aus
"Geben Gewissen nicht an Internet-Community ab"
Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelt gegen YouTube
Ansturm auf neue Domains
Neue Hoffnung für Teile von Quelle
Hintergrund: Internet und World Wide Web
Absturz mit Folgen: Wie das Internet zur Welt kam
YouTube: Ermittlungen gegen Google-Tochter
Microsoft-Tool bringt Windows 7 auf Netbooks
FCC will Netzwerkneutralität im Internet abschaffen
Jack Wolfskin rudert zurück
Carl Icahn gibt Rücktritt bei Yahoo bekannt
 
 
     
  FAQ - © 2009-2012 by TechTown GmbH