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Markenrechtlicher Schutz von Domains


27.10.2009
Eine im Domainrecht zentrale Frage ist, ob und ab welchem Zeitpunkt an einer Domain Kennzeichenrechte erworben werden, aufgrund derer der Domaininhaber dann gegen die Registrierung und/oder Verwendung einer verwechslungsfähigen Marke oder Domain vorgehen kann. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass über die Nutzung einer Domain an dieser eigene Kennzeichenrechte erworben werden können, doch sind die an einen solchen Erwerb gestellten Voraussetzungen streng.



Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06 zu entscheiden, ob der Beklagten aufgrund der Registrierung und Verwendung der Domains „airdsl.de“ und „air-dsl.de“ eigene Kennzeichenrechte entstanden sind und sie, darauf gestützt, der Klägerin – widerklageweise – die Verwendung der Marke „air-dsl“ untersagen und Schadensersatz fordern kann.

Der BGH stellte klar, dass allein aufgrund der Registrierung einer Domain keine Kennzeichenrechte begründet werden. Kennzeichenrechte in Form von Werktitelrechten an einer Domain können frühestens mit deren Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen. Dies setzt aber voraus, dass es sich bei der Domain um einen unterscheidungskräftigen Titel handelt und unter der Domain ein Werk abrufbar ist, das zumindest weitgehend fertig gestellt ist.

Im Ergebnis hat der BGH das Entstehen von Titelrechten an den Domains „airdsl.de“ und „air-dsl.de“ abgelehnt, da die Abrufbarkeit eines fertig gestellten Werks unter den Domains zum für den Fall maßgeblichen Zeitpunkt von der Beklagten nicht dargelegt worden war.
Quelle: internetworld.de


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